Sie befinden sich hier: Startseite > Bürgerservice > News

Wohn- und Heizkostenzuschuss 2024/25

Der Wohn- und Heizkostenzuschuss kann im Zeitraum vom Mo, 14.10.2024 bis Fr, 21.02.2025 entweder während der Amtsstunden von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder ganz bequem von zuhause aus über die Homepage der Gemeinde Gaschurn mittels Onlineformular beantragt werden.   

Beziehende von Sozialhilfe (Lebensunterhalt und/oder Deckung des Wohnbedarfs) erhalten den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2024/2025 von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Abteilung Soziales) ausbezahlt. 

Personen, die in Wohngemeinschaften, (Pflege-) Heimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, sind vom Bezug des Wohn- und Heizkostenzuschusses 2024/2025 ausgenommen. Asylwerbende und Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2024/2025.


Berücksichtigung von Einkommen

Folgende haushaltsbezogene Einkommensgrenzen gilt es zu beachten:





Einkommensgrenze
„Einschleifregelung" zusätzlich bis 250 Euro
1 Personen HH
1.410 Euro
1.660 Euro
2 Personen HH
1.920 Euro
2.170 Euro
3 Personen HH
2.360 Euro
2.610 Euro
4 Personen HH
2.800 Euro
3.050 Euro
5 Personen HH
3.240 Euro
3.490 Euro
6 Personen HH
3.680 Euro
3.930 Euro
7 Personen HH
4.120 Euro
4.370 Euro
jede weitere Person
plus 440 Euro
plus 250 Euro

  

Als Einkommen gelten grundsätzlich: 

• alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 

• aus nicht selbständiger Arbeit, 

• aus Gewerbebetrieb, 

• aus Land- und Forstwirtschaft, 

• aus Vermietung und Verpachtung 

• sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden).


Zum Einkommen zählen somit insbesondere: 

• Löhne, 

• Gehälter, 

• Renten, 

• Pensionen, 

• Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, 

• Wohnbeihilfen, 

• Unterhaltszahlungen jeglicher Art, 

Kinderbetreuungsgeld und 

• Lehrlingsentschädigungen, 

• Zivildienstentschädigungen und 

• Grundwehrdienerentgelt


Nicht als Einkommen gelten: 

• Familienbeihilfen, 

• Familienzuschüsse, 

• Familienbonus Plus, 

• Kinderabsetzbeträge, 

• Studienbeihilfen, 

• Pflegegelder, 

• Kinderpflegegelder, 

• Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege, 

• Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, 

• Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz.    


Unberücksichtigt zu bleiben haben auch:

• allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder), 

• Spesenersätze, 

• Diäten und Kilometergelder.


Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 200 Euro in Abzug bringen. Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.


Exkurs: Einkommensnachweis von selbständig Erwerbstätigen und Landwirtschaftstreibenden 

Dieser Nachweis wirft immer wieder Fragen und Probleme auf. Grundsätzlich hat der Antragstellende sein Einkommen – in welcher Art und Weise immer – nachzuweisen. Hier können nur einige Nachweismöglichkeiten genannt werden wie beispielsweise: aktuelle Statusbilanz, aktuelle Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, aktuelle Kontoauszüge, Nachweis von monatlich getätigten Privatentnahmen. Ausnahmsweise kann dies auch ein Einkommenssteuerbescheid sein. Dieser weist allerdings das Einkommen des Vorjahres aus. Das Einkommen aus Landwirtschaft kann mittels Berechnungsblatt der Landwirtschaftskammer nachgewiesen werden.


Anwendung einer „Einschleifregelung“ (anstelle der 10%-Härtefallregelung) 

Die „Einschleifregelung“ gelangt dann zur Anwendung, wenn das Haushaltseinkommen über der Einkommensgrenze (Tabelle s.o.) liegt. Bei der Berechnung des tatsächlichen zu gewährenden Heizkostenzuschusses 2024/2025 ist dabei jener Betrag, der über der haushaltsbezogenen Einkommensgrenze liegt von der maximalen Zuschusshöhe (= 330 Euro) in Abzug zu bringen. Der Zuschuss reduziert sich somit kontinuierlich mit steigendem Haushaltseinkommen. Bei Haushaltseinkommen, die um mehr als 250 Euro über den haushaltsbezogenen Einkommensgrenzen liegen, ist keine Auszahlung eines Zuschusses mehr vorgesehen (Deckel). Die geringste Zuschusshöhe ist somit mit 80 Euro festgelegt.


Berechnungsbeispiel: 

Ein- Personen HH Ermitteltes Haushaltseinkommen: 1.590 Euro 

Einkommensgrenze: 1.410 Euro 

Differenzbetrag: 180 Euro 

Maximale Zuschusshöhe: 330 Euro 

Tatsächlich zu gewährender Zuschuss: 150 Euro


Berücksichtigung von Vermögen

Maßgebend für die Anspruchserhebung ist ausschließlich die Einkommenssituation der Personen/Haushalte, die Vermögenssituation bleibt wie bisher unberücksichtigt. Erklärungen zur Vermögenssituation sowie dazu, ob unterhaltspflichtige Angehörige in der Lage wären einen entsprechenden Beitrag zum Aufwand für die Beheizung zu leisten, sind somit nicht erforderlich.



01.10.2024